"Dieses Zeichen zeigt eine Rechtskurve an."
sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.